Heute haben wir das 3. Bevölkerungsschutzgesetz im Deutschen Bundestag beschlossen. Dieses Gesetz ist für alle erstmal eine immense Herausforderung. Aber es soll rechtliche Sicherheit geben und Klarheit schaffen. Der Gesetzestext ist öffentlich zugänglich unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf.
Wir verbessern und konkretisieren die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie:
Die gegenwärtigen Rechtsgrundlagen tragen die staatlichen Maßnahmen der vergangenen Monate. Aber angesichts der
langen Dauer der Krise wurde in den vergangenen Wochen von verschiedenen Seiten aus eine Konkretisierung dieser
Rechtsgrundlagen thematisiert. Dem trägt die neue Gesetzesregelung Rechnung:
- Es werden 17 konkrete Maßnahmen bestimmt, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können,
so etwa Pflichten zum Maskentragen oder die Untersagung von Kultur- oder Freizeitveranstaltungen. Welche Maßnahme
wo genau die richtige ist, wird vor Ort entschieden. Wir geben aber einen rechtssicheren Rahmen für das zentrale
Mittel der Pandemiebekämpfung: die Kontaktbeschränkung. - Besonders grundrechtssensible Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder Besuchsverbote in Pflegeheimen sind
nur möglich, wenn die wirksame Eindämmung der Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich
gefährdet wäre. In Senioren- und Pflegeheimen muss immer ein Mindestmaß sozialer Kontakte gewährleistet sein. - Zusätzlich kommt es bei den Schutzmaßnahmen darauf an, wie viele Infektionsfälle pro 100.000 Einwohnern in den
letzten sieben Tagen aufgetreten sind. Denn bei diesen Werten handelt es sich um ein Frühwarnsystem, um den
Schutz von Leib und Leben und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems weiterhin zu gewährleisten. - Rechtsverordnungen der Länder sind künftig zu begründen und zu befristen.
Wir definieren die epidemische Lage von nationaler Tragweite und
beschließen über ihren Fortbestand:
- Wir sorgen für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen
der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann.
Voraussetzung ist, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und
die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht, oder, wenn sich eine bedrohliche
übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet. Beides war der Fall, als
wir am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen haben. Zusätzlich bringen
wir im Plenum nun einen Antrag ein, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.
Acht Monate nach dem Beginn der Pandemie ist dies ein wichtiges und richtiges Signal, dass wir diese Lage kontinuierlich
sorgfältig beobachten und überprüfen.
Klar ist: Sobald diese epidemische Lage bewältigt ist, wird der Deutsche Bundestag auch die epidemische Lage von
nationaler Tragweite wieder aufheben. Uns alle eint der Wunsch, dies möge dank eines Impfstoffs so bald wie
möglich der Fall sein.
Weitere Informationen und einen Faktencheck finden Sie hier:
https://www.cducsu.de/spezial/faktencheck-drittes-bevoelkerungsschutzgesetz